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Art. 1 (Objekt und Zweck des Gesetzes).
1. Gegenstand dieses Gesetzes ist der Wanderweg der sich «Alta Via dei Monti Liguri» (AVML), Ligurischer Höhenweg, nennt.
2. Der Wanderweg Alta Via dei Monti Liguri dient dazu:
a) Kenntnisse und Nuztung fördern, durch sportliche Aktivitaeten in der Freizeit im Freien, und dem entsprechenden Respekt für die Natur;
b) Aufwerten und erhalten Umwelt und Natur, der historischen –kulturellen und landschaftlichen Werte und deren Nutzung.
Art. 2 (Definition des Höhenwegs-AVML).
1. Der Ligurische Höhenweg besteht aus:
b) Wegen, die als Verbindungen dienen und die Wanderwege darsellen (1;)
c) Etappenzielen in die der Weg eingeteilt ist und die sich «Posti tappa Alta Via dei Monti Liguri»,nennen, angegeben im Anhang 1.
Art. 3 (der Hauptweg und die Verbindungen mit dem Netz der nationalen Wanderwege, die Etappenziele und ihre Eigenschaften).
1. Die Hauptstrecke des Höhenwegs, die Verbindungen mit den grössten europäischen und nationalen Wanderwegen , die wichtigsten Verbindungswege und dijenigen für Reiteri,die Hauptverbindungswege und die Reiterwegee, kann man auf dem Plan ersehen ( scala 1:50.000) nummeriert von 1 bis 11 Anhang an das genannte Gesetz (Anhang 2).
2. Die Etappenziele des ligurischen Höhenwegs haben die notwendige Ausrüstung, geben Informationen, haben Übernachtungsmöglichkeiten und Erste Hilfe und sind im Anhang an das genannte Gesetz angegeben (Anlage 1).
3. Der Höhenwegverein in Artikel 10 verwahrt die kompleten Landkarten von allen Wegen, die zum System des Höhenwegs gehören. Bis 31.Dezember jeden Jahres muss der Verein dem Regionalrat die Veränderungen, die an den Landkarten gemacht wurden, angeben
Art. 4 (Allgemeine Verhaltensregeln).
1. Entlang des ligurischen Höhenwegs und den anliegenden Gebieten nach den staatlichen und regionalen Regelungen zur Erhaltung der Umwelt und Natur,ist es verboten:
a) Abfällen liegen zu lassen;
b) Blumen, Steine, Felsbrocken und Wurzeln mitzunehmen oder zu beschädigen, ausser zu wissenschaftlichen Zwecke;
c) Nester mitzunehmen oder zu zerstören, Höhlen und die Umgebung von wilden Tieren zerstören, nichts beschädigen und verändern, ausser es handelt sich um Folgen von Bauern und Hirtentätigkeiten oder andere genehmigte Aktivitäten;
d) Feuer im Freien anzuzünden ausserhalb der vorgesehenen und markierten Stellen, ausser bei den Bauer, die den Grünabfall verbrennen dürfen;
e) Felsen Mineralsteine, Fossile und jegliche Art von Fundstücken zu beschädigen und mitzunehmen ausser zu wissenschaftlichen Zwecken;
f) beschädigen, verändern oder schliessen von öffentlichen Strassentrassen oder öffentlichen Wegen;
g) Die Markierungen und Schilder zu beschädigen und mitzunehmen, die Wanderhütten und Schlafstellen zu beschädigen, sowie auch die Einrichtungen der Rastplätzeund alle anderen entlang des Weges;
h) (Omissis)
i) Lärm zu machen, ausser der Nutzung von landwirtschaftlichen Maschinen.
2. Nach der Regelung, dass motorisierte Fahrzeuge nicht auf Waldwegen fahren dürfen ist auch die Durchfahrt verboten, auch nicht aus sportlichen Gründen auf dem Höhenweg und den Hauptverbindungen, die meist aus Schotterstrassen bestehen.
Art. 5 (Bestrafung).
1. Mit Anwendung der Artikel 8 e 9 des Gesetzes vom 24. November 1981 n. 689, wird die Missachtung der allgemeinen Verhaltensregeln wie folgt bestraft:Wiederherstellung des Schadens und folgende Geldstrafe:
a) von 50 bis 500Euro für das Zurücklassen von Abfällen;
b) von100 bis 600 Euro für die Durchfahrt von Schotterstrassen, die verboten ist nach Artikel 4, zweites Komma;
c) von 20 bis 200 Euro für das Mitnehmen von Blumen, Steinen, Felsbrocken und Wurzeln ;
d) von 50 bis 500 Euro für Nester mitnehmen oder zerstören, Höhlen und die Umgebung von wilden Tieren zerstören, beschädigen oder verändern;
e) von 50 bis 500 Euro für das Anzünden von Feuern im Freien;
f) von 50 bis 500 Euro für das Mitnehmen und Beschädigen von Mineralsteinen, Fossilen und jeglicher Art von Fundstücken ;
g) von 50 bis 500 Euro für beschädigen, verändern oder schliessen von öffentlichen Strassentrassen und öffentlichen Wegen;
h) von 250 bis 1.500 Euro für beschädigen und entfernen von Markierrungen und Schildern, die Beschädigung von Wanderhütten und Rast-und Schlafstellen sowie auch die entsprechenden Einrichtungen.
i) von 50 bis 500 Euro für Verstösse mit anderen Begrenzungen per infrazioni ad altri limiti oder Verbote, die das folgende Gesetz vorsieht: 2.
3. Die Feststellung des Verstosses gegen die Normen des oben genanten Gesetzes haben zur sofortigen Folge das Einstellen der Tätigkeit, die den Verstoss darstellt.
Art. 6 (Überwachung).
1. Die Provinz, die über das Gebiet wacht, besteht auf die Einhaltung der Verhaltensregeln wie in Artikel 4 beschrieben und führt die Anwendung der Geldstrafen aus wie in Artikel 5, bei dem das regionale Gesetz vom 2. Dezember 1982 n. 45 angewendet wird.
2. Für die Ausführung, nach genanntem Artikel bedient sich die Provinz der freiwilligen Ökologischen Überwachung gefestigt durch das regionale Gesetz vom 2. Mai 1990 n. 30 (Tätigkeit der freiwilligen ökologischen Überwachung) und auch den freiwilligen Hütern, wie Buchstabe b) von Komma 1 des Artikel 27 des Gesetzes vom 11. Februar 1992 n. 157 (Regelung zum Schutz der wilden Fauna omeoterma und des Jagdwilds)
2 bis. Die Überwachung kann auch von Personen übernommen werden angegeben im Artikel 27 des Gesetzes vom 11. Februar 1992 n. 157
3. Sobald einer der Hüter einen Vestoss gegen das Gesetz feststellt wird dieser an andere Organe weitergeleitet, die wiederum sofort die dafür zuständige Behörde informieren .
4. Die Gelder der Strafmassnahmen kommen nach Artikel 5 der Provinz zu.
Art. 7 (Übernachtung auf den Etappenzielen AVML).
1. Die Etappenziele des ligurischen Höhenwegs haben geeignete Einrichtungen um auszuruhen oder zu übernachten für diejenigen, die den Weg, mit Respekt für die Umgebung, für sportliche Aktivitäten und Freizeit an der frischen Luft nutzen, sei es als Bergsteiger, Wanderer, Langläufer, Reiter, oder Biker.
2. Ausser den klassischen und bestehenden Einrichtungen gehören nach den Gesetzen auch die Schutzhütten zu Aufnahmestellen des Ligurischen Hhenwegs die im regionalen Gesetz vom 25 Mai 1992 n. 13 stehen.
3. Als Aufnahmestrukturen der Etappen gelten auch Hotels , deren Wirte den Wanderern des Hoehenwegs eine Aufnahme bieten, in Abmachung mit dem Höhenwegverein.
4. Der Zugang zu den nicht bewirteten Hüten muss durch ein oder zwei Stellen, die den Schlüssel aufbewahren, garantiert sein, meist anliegende Gastwirte, die mit dem Höhenwegverein eine Abmachung haben.
Art. 8 (Tariffe der Etappenziele des Höhenwegs).
1. Die Tariffe für die Übernachtung stehen in der Abmachung, die der Wirt oder der Besitzer der Einrichtung mit dem Verein getroffen hat.
Art. 9 (Definition und Eigenschaften der Aufahmestrukturen des ligurischen Höhenwegs).
1. Es gelten als Aufnahmestrukturen alle Lokale, auch Teile eines Gebäudes mir anderer Destination , Orte entlang des Wegs, eingerichtet für die Höhenwegwanderer um Unterschlupf zu finden wenn es nötig ist
2.Der Höhenwegverein trifft Abmachungen mit den Besitzern diesr Lokale,um die kostenlose Nutzung dieser zu begünstigen.
3. Diese Lokale müssen immer offen und zugänglich sein, und der Höhenwegverein muss für die Instandhaltung aufkommen.
4. Die Aufnahmestrukturen dürfen nicht in der Nähe von anderen Übernachtungsstrukturen des AVML liegen.
Art. 10 (Höhenwegverein).
1. Die regionale Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem regionalen Komitat von Ligurien , dem italienischen Wanderverein und dem italienischen Alpenverein,fördert innerhalb eines Jahres nach Erlassen des hier genannten Gesetzes die Bestimmung eines Vereins ohne Gewinne fini di lucro, der sich Höhenweg verein nennt, um die kenntnis und die Nutzung zu begünstigen und zu fördern,die Zugänglichkeit des Hauptweges und der Verbindungswege garantieren .Er muss die Einsätze und Tätigkeiten der Behörden, Vereine und Privatpersonen, die den Weg benutzen oder die Hütten bewirten koordinieren und sich um die Etappenziele und deren Einrichtungen kümmern.
2. Der Verein muss vor allem folgende Aufgaben ausführen:
a) Die Abmachungen, die mit den Wirten der Strukturen getroffen werden, müssen, wie vom regionalen Komitat beschlossen, auf Formularen zur Verfügung stehen;
b) die Förderung und die Werbung für den Höhenweg mit seinen Verhaltensregeln;
c) la realizzazione die bestehenden Wege in das Grundbuch der Wege eintragen , die Entdeckung neuer oder alternativer Wege, und sie in den Höhenweg miteinbeziehen ;
d) die Tätigkeiten um das Netz der Wanderwege zu verbessern , sowie auch die Aufnahmestrukturen, auch mit Vorschlägen, die den Behörden vorgelegt werden können.
um die Punkte unter Buchstabe c)und d) verwirklichen zu können, kann der Verein auf die Umwelt- Wander,- und Jagdvereine zählen.
3. Der Hoehenwegverein bringt jedes Jahr einen Programmvorschlag, der die Initiativen und die Einsätze für die Insatndhaltung und Verbesserung der Strecke, die Erweiterung der Etappenziele, die Förderung und Werbung darlegt.
4. Der Programmvorschlag wird dem Regionalkomitat bis 30. April übergeben.
Art. 10 bis (regionales Programm für den Höhenweg).
1. Das Regionalkomitat, in den Grenzen der Bilanz bewilligt, auf Anfrage des Höhenwegvereins jedes Jahr das regionale Programm für den Höhenweg mit den Initiativen und Einsätzen wie nach Komma 3 des Artikel 10, und gibt die Gelder für Initiativen und Einsätze, die für wichtig erachtet werden, an bestimmte Personen, und bestimmt die Bezahlung und die Bedingungen dafür.
2. Die Zuschüsse wie nach Komma 1 für den Verein werden mit 80% bei der Bewilligung des Programms ausbezahlt und die restlichen 20% bei der Spesenabrechnung um das Programm umzusetzen.
3. Der Verein übergibt seine Abrechnung, in der auch ausserordentliche und Verwaltungsausgaben aufgeführt sein können, der Region bis 28 Februar des folgenden Jahres.
Art. 11 (Geldquellen).
(Omissis).
Anhang1
Liste der Etappenziele des ligurischen Höhenwegs (Artikel 2).
(PT- Etappenziel)
PT 1. VENTIMIGLIA
PT 2. LA COLLA
PT 3. COLLA SGORA
PT 4. COLLE SCARASSAN
PT 5. COLLA D'AGNARIA
PT 6. SELLA DELLA VALLETTA
PT 7. COLLA SAN BERNARDO DI MENDATICA
PT 8. COLLE DI NAVA
PT 9. PASSO DI PRALE
PT 10. COLLE SAN BARTOLOMEO D'ARMEA
PT 11. COLLE SAN BERNARDO DI GARESSIO
PT 12. COLLE SCRAVAION
PT 13. GIOGO DI TOIRANO
PT 14. GIOGO DI GIUSTENICE
PT 15. COLLE DEL MELOGNO
PT 16. COLLA DI SAN GIACOMO
PT 17. COLLE DI CADIBONA
PT 18. LE MEUGGE
PT 19. COLLE DEL GIOVO
PT 20. PRATO ROTONDO
PT 21. PASSO DEL FAIALLO
PT 22. PASSO DEL TURCHINO
PT 23. COLLA DI PRAGLIA
PT 24. PASSO DELLA BOCCHETTA
PT 25. PASSO DEI GIOVI
PT 26. CROCETTA D'ORERO
PT 27. COLLE DI CRETO
PT 28. PASSO DELLA SCOFFERA
PT 29. SELLA DELLA GIASINA
PT 30. BARGAGELATA
PT 31. PASSO DI VENTAROLA
PT 32. PASSO DELLA FORCELLA
PT 33. PASSO DELLA LAME
PT 34. PASSO DELLA SPINGARDA
PT 35. PASSO DEL BOCCO
PT 36. COLLA CRAIOLO
PT 37. PASSO DI CENTO CROCI
PT 38. PASSO DELLA CAPPELLETTA
PT 39. PASSO CALZAVITELLO
PT 40. PASSO DI RASTELLO
PT 41. VALICO DI CASONI
PT 42. PASSO ALPICELLA
PT 43. VALICO DEL SOLINI
PT 44. CEPARANA